Angelgewässer

 

Gewässerordnung
(Anhang zum Erlaubnisschein)

 

Die Gewässerordnung soll das waidgerechte Ver­halten der Mitglieder und Gäste an den Vereins­gewässern regeln.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes sind selbstverständlich zu beachten.

 

1.  Angelberechtigung

Das Recht zum Angeln in den Vereinsgewässern wird den Mitgliedern des Vereins erteilt, wenn sie

 

a)  Inhaber eines gültigen behördlichen Jahres­fischereischeines und eines gültigen Mitglieds­ausweises sind,

b)  eine anerkannte Fischerprüfung abgelegt haben,

c)  die Voraussetzungen der Satzung sowie die jeweils gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfüllt      

     haben.

 

2.  Ausweispapiere

     Bei der Ausübung der Fischwaid an den Vereins­gewässern sind folgende Ausweispapiere mitzu­führen:

     Fischereischein, Mitgliedsausweis, Angelerlaubnis für das Jahr, Fangliste

 

3.  Uferbetretung

     Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die

     Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.

     Zur Aufrecht­erhaltung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses zu den Anliegern ist größte Schonung der     

     Ufergrundstücke unumgänglich und Pflicht jedes ein­zelnen Mitgliedes. Eingefriedete und bebaute Grundstücke  

     dürfen nicht betreten werden, es sei denn, dass der Eigentümer (Besitzer) dies aus­drücklich gestattet. Für die  

     durch die Uferbetretung (Grundstücksbe­tretung) über das zulässige Maß hinaus entstehen­den Schäden haftet der

     Verursacher persönlich. Der Verein wird von Ansprüchen, die aus diesem An­lass entstehen, von Ersatzansprüchen

     freigestellt.

 

4.  Fischereiaufsicht

     Den vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Ausweispapiere vorzu­zeigen, ebenso der

     erzielte Fang und die zum Fang verwendeten Geräte. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei

     Nichteinhaltung und festgestellten Verstößen sind die Fischerei­aufseher berechtigt, die weitere Ausübung des

     Angelns zu untersagen und unerlaubte Geräte oder Fische vorläufig sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, über eine

     solche Maßnahme unver­züglich den Vorstand zu unterrichten, der sodann über weitere Maßnahmen entscheidet.

     Jedes Ver­einsmitglied ist seinerseits verpflichtet, sich dem anderen Vereinsmitglied auf Aufforderung ohne

     Widerspruch auszuweisen.

 

5.  Parken von Kraftfahrzeugen

     Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür bezeichneten Plätzen erlaubt. Dabei ist das Fahrzeug so   

     abzustellen, dass die Zu- und Abfahrt sowie das Parken anderer Fahrzeuge gewähr­leistet ist. Jeder Kraftfahrer

     haftet persönlich für den von ihm verursachten Schaden. Ersatzan­sprüche an den Verein sind ausgeschlossen.

 

6.  Fangausübung

     Es darf nur an einem sauberen Angelplatz gefischt werden. Papier, Flaschen und sonstiger Unrat sind vorher zu

     entfernen; ebenso muss der Angelplatz sauber verlassen werden. Die Angelplätze können in freier Entscheidung

     ausgewählt werden. Son­derrechte auf angefütterte Plätze, Stege usw. können nicht geltend gemacht werden.

     Sämtliche Angeln sind ständig unter Aufsicht zu halten. Beim Entfernen vom Angelplatz sind sämt­liche Angeln aus

     dem Wasser zu nehmen. Ent­fernt sich ein Angler länger als zwei Stunden vom Gewässer, hat er vorher seinen

     Angelplatz zu räumen.

 

     Wird der Angelsport von einem Steg (Ein- oder Zweimannsteg) ausgeführt, so gilt Gleiches.

 

     Das Angeln ist nicht gestattet an besonders ge­kennzeichneten Plätzen, wie z. B. Schongebieten, Laichplätzen,

     Futterplätzen usw.

 

     In Gewässern, in denen Angeln vom Boot aus er­laubt ist, dürfen die vom Ufer aus angelnden Mit­glieder hierdurch

     nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Nicht gestattet ist das Durchfahren von Schongebieten und Laichplätzen.

 

     Das Verkaufen und Veräußern des Fanges ist nicht gestattet. Untermassige und während der Schonzeit gefangene

     Fische sind unbeschadet ihres Zustandes sofort in das Wasser zurückzu­setzen.

 

     Der gefangene Fisch ist vor seiner Mitnahme zu töten.

 

   

 

     Jugendliche ab 14 Jahren mit gültigem Jahresfischereischein dürfen alleine angeln. Inhaber des    

     Jugendfischereischeins bis 16 Jahre dürfen nur in Begleitung eines aktiven Vereinsmitglieds angeln.

 

     Jedes Mitglied kann mit Genehmigung des Vor­standes Kinder unter 10 Jah­ren mit einer

     leichten Handangel in den Angel­sport einweisen.

 

7.  Der waidgerechte Fischfang

     Der Sportfischer darf höchstens 2 Handangeln benutzen. Die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen.

     Wird auf Raubfische geangelt, muss ein geeignetes Vorfach verwendet werden.

     Während der Artenschonzeiten sind Angelmethoden so zu wählen, dass möglichst keine geschonten Fische

     gefangen werden.

     Anfüttern hat mäßig zu erfolgen, dass eine Gewässerbelastung weitgehend ausgeschlossen wird. (1 Liter/Tag)

     Angelgeräte, Schnüre und Haken sind so zu wählen, dass das fischwaidgerechte Angeln auf die im Gewässer

     vorkommenden Fischarten gewährleistet ist.

 

Für den Fischfang mit natürlichen Ködern tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind nur Einfachhaken zu       verwenden.

 

8.  Fischfrevel, Fischdiebstahl und Gewässerverun­reinigung

     Jedes einzelne Mitglied ist verpflichtet, auf Fisch­frevel und Fischdiebstahl zu achten. Bei Verstößen dieser Art ist

     unter Zuhilfenahme erreichbarer Polizeiorgane, Gewässerwarte oder Fischereiauf­seher der Tatbestand

     festzustellen. Zur strafrecht­lichen Verfolgung der Betreffenden ist nach Kräf­ten beizutragen. Gleiches gilt für

     andere Störer im Angelgebiet und auch bei festgestellten Rechts­widrigkeiten von Seiten Dritter. Gewässer-

     verunreinigung und Fischsterben sind den Vorstands­mitgliedern, Gewässerwarten und Fischereiauf­sehern auf dem

     schnellsten Wege anzuzeigen. Nur rasche Feststellungen ermöglichen ein erfolg­reiches Eingreifen und sind

     oftmals die einzige Möglichkeit den Schädiger festzustellen. Ebenso ist nicht waidgerechtes und

     unkameradschaftliches Verhalten sowie Verstöße gegen die Vereinsdis­ziplin oder die Gewässerordnung

     umgehend und schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

 

9.  Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzung

     Aal  50 cm,  Hecht  60 cm,   Karpfen  35 cm,                Zander  50 cm,    Schleie  25 cm

     Forelle / Saibling  ohne Schonmaß;  diese sind generell dem Gewässer zu entnehmen

     Fangbegrenzung: 2 Edelfische / Tag; 4 Edelfische / Woche, für Forellen gilt 4 Stk. / Woche(Mo-So)

     Für die Schonzeiten gilt das hessische Fischereigesetz.                  

 

10. Fangstatistik

      Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gewässer ist jedes Mitglied verpflichtet eine Liste über

      alle gefangenen Fische zu führen. Die Liste ist nach jedem Fang sofort entsprechend zu ergänzen. Nach Ablauf

      eines Jahres ist sie an den Verein zurückzugeben. Auch wenn nichts gefangen oder der Fischfang nicht ausgeübt

      wurde ist sie mit einem entsprechenden Vermerk zurückzugeben. Ein neuer Erlaubnisschein wird erst dann

      ausgestellt, wenn die Liste aus dem Vorjahr vorliegt.

 

11. Arbeitsdienst

      Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich zur In­standhaltung der Gewässer, der Stege und son­stiger Anlagen einen

      Arbeitsdienst zu leisten.  Für Mitglieder bis 65 Jahre gelten 10 Std/Jahr, ab 65 Jahre 5 Std/Jahr

 

      Hiervon sind befreit:  Passive, schwer Körperbehinderte, Frauen, Jugendliche unter 14 Jahren, Mitglieder über 70

      Jahre. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über weitere Befreiungen vom Arbeitsdienst.

 

      Wer den Arbeitsdienst nicht ableistet, ist zur Zahlung eines jeweils festzusetzenden Ablösungs­betrages   

      heranzuziehen. Dieser Ablösungsbetrag ist Anteil des Mitgliederbeitrages.

 

12. Verbote

      Das Benutzen von Legeschnüren (Aalschnüren), Stellgarnen, Reusen, Treibangeln, Netzen, Schleppangeln vom

      Boot aus und Hecht-Schnüren jeglicher Art ist verboten.

      Verboten ist auch das Anködern von Edelfischen aus Vereinsgewässern.

      An Tagen von Vereinsveranstaltungen (Anangeln, Abangeln und anderen durch Beschluss festgelegten Tagen)

      sind alle Vereinsgewässer ganztägig gesperrt. Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen.

 

Wer gegen diese Gewässerordnung verstößt, ihr vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen der Vereinssatzung zur Rechenschaft gezogen.