Angelgewässer
Gewässerordnung
(Anhang zum Erlaubnisschein)
Die Gewässerordnung soll das waidgerechte Verhalten der Mitglieder und Gäste an den Vereinsgewässern regeln.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes sind selbstverständlich zu beachten.
1. Angelberechtigung
Das Recht zum Angeln in den Vereinsgewässern wird den Mitgliedern des Vereins erteilt, wenn sie
a) Inhaber eines gültigen behördlichen Jahresfischereischeines und eines gültigen Mitgliedsausweises sind,
b) eine anerkannte Fischerprüfung abgelegt haben,
c) die Voraussetzungen der Satzung sowie die jeweils gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfüllt
haben.
2. Ausweispapiere
Bei der Ausübung der Fischwaid an den Vereinsgewässern sind folgende Ausweispapiere mitzuführen:
Fischereischein, Mitgliedsausweis, Angelerlaubnis für das Jahr, Fangliste
3. Uferbetretung
Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die
Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.
Zur Aufrechterhaltung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses zu den Anliegern ist größte Schonung der
Ufergrundstücke unumgänglich und Pflicht jedes einzelnen Mitgliedes. Eingefriedete und bebaute Grundstücke
dürfen nicht betreten werden, es sei denn, dass der Eigentümer (Besitzer) dies ausdrücklich gestattet. Für die
durch die Uferbetretung (Grundstücksbetretung) über das zulässige Maß hinaus entstehenden Schäden haftet der
Verursacher persönlich. Der Verein wird von Ansprüchen, die aus diesem Anlass entstehen, von Ersatzansprüchen
freigestellt.
4. Fischereiaufsicht
Den vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Ausweispapiere vorzuzeigen, ebenso der
erzielte Fang und die zum Fang verwendeten Geräte. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei
Nichteinhaltung und festgestellten Verstößen sind die Fischereiaufseher berechtigt, die weitere Ausübung des
Angelns zu untersagen und unerlaubte Geräte oder Fische vorläufig sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, über eine
solche Maßnahme unverzüglich den Vorstand zu unterrichten, der sodann über weitere Maßnahmen entscheidet.
Jedes Vereinsmitglied ist seinerseits verpflichtet, sich dem anderen Vereinsmitglied auf Aufforderung ohne
Widerspruch auszuweisen.
5. Parken von Kraftfahrzeugen
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür bezeichneten Plätzen erlaubt. Dabei ist das Fahrzeug so
abzustellen, dass die Zu- und Abfahrt sowie das Parken anderer Fahrzeuge gewährleistet ist. Jeder Kraftfahrer
haftet persönlich für den von ihm verursachten Schaden. Ersatzansprüche an den Verein sind ausgeschlossen.
6. Fangausübung
Es darf nur an einem sauberen Angelplatz gefischt werden. Papier, Flaschen und sonstiger Unrat sind vorher zu
entfernen; ebenso muss der Angelplatz sauber verlassen werden. Die Angelplätze können in freier Entscheidung
ausgewählt werden. Sonderrechte auf angefütterte Plätze, Stege usw. können nicht geltend gemacht werden.
Sämtliche Angeln sind ständig unter Aufsicht zu halten. Beim Entfernen vom Angelplatz sind sämtliche Angeln aus
dem Wasser zu nehmen. Entfernt sich ein Angler länger als zwei Stunden vom Gewässer, hat er vorher seinen
Angelplatz zu räumen.
Wird der Angelsport von einem Steg (Ein- oder Zweimannsteg) ausgeführt, so gilt Gleiches.
Das Angeln ist nicht gestattet an besonders gekennzeichneten Plätzen, wie z. B. Schongebieten, Laichplätzen,
Futterplätzen usw.
In Gewässern, in denen Angeln vom Boot aus erlaubt ist, dürfen die vom Ufer aus angelnden Mitglieder hierdurch
nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Nicht gestattet ist das Durchfahren von Schongebieten und Laichplätzen.
Das Verkaufen und Veräußern des Fanges ist nicht gestattet. Untermassige und während der Schonzeit gefangene
Fische sind unbeschadet ihres Zustandes sofort in das Wasser zurückzusetzen.
Der gefangene Fisch ist vor seiner Mitnahme zu töten.
Jugendliche ab 14 Jahren mit gültigem Jahresfischereischein dürfen alleine angeln. Inhaber des
Jugendfischereischeins bis 16 Jahre dürfen nur in Begleitung eines aktiven Vereinsmitglieds angeln.
Jedes Mitglied kann mit Genehmigung des Vorstandes Kinder unter 10 Jahren mit einer
leichten Handangel in den Angelsport einweisen.
7. Der waidgerechte Fischfang
Der Sportfischer darf höchstens 2 Handangeln benutzen. Die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen.
Wird auf Raubfische geangelt, muss ein geeignetes Vorfach verwendet werden.
Während der Artenschonzeiten sind Angelmethoden so zu wählen, dass möglichst keine geschonten Fische
gefangen werden.
Anfüttern hat mäßig zu erfolgen, dass eine Gewässerbelastung weitgehend ausgeschlossen wird. (1 Liter/Tag)
Angelgeräte, Schnüre und Haken sind so zu wählen, dass das fischwaidgerechte Angeln auf die im Gewässer
vorkommenden Fischarten gewährleistet ist.
Für den Fischfang mit natürlichen Ködern tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind nur Einfachhaken zu verwenden.
8. Fischfrevel, Fischdiebstahl und Gewässerverunreinigung
Jedes einzelne Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischdiebstahl zu achten. Bei Verstößen dieser Art ist
unter Zuhilfenahme erreichbarer Polizeiorgane, Gewässerwarte oder Fischereiaufseher der Tatbestand
festzustellen. Zur strafrechtlichen Verfolgung der Betreffenden ist nach Kräften beizutragen. Gleiches gilt für
andere Störer im Angelgebiet und auch bei festgestellten Rechtswidrigkeiten von Seiten Dritter. Gewässer-
verunreinigung und Fischsterben sind den Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten und Fischereiaufsehern auf dem
schnellsten Wege anzuzeigen. Nur rasche Feststellungen ermöglichen ein erfolgreiches Eingreifen und sind
oftmals die einzige Möglichkeit den Schädiger festzustellen. Ebenso ist nicht waidgerechtes und
unkameradschaftliches Verhalten sowie Verstöße gegen die Vereinsdisziplin oder die Gewässerordnung
umgehend und schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
9. Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzung
Aal 50 cm, Hecht 60 cm, Karpfen 35 cm, Zander 50 cm, Schleie 25 cm
Forelle / Saibling ohne Schonmaß; diese sind generell dem Gewässer zu entnehmen
Fangbegrenzung: 2 Edelfische / Tag; 4 Edelfische / Woche, für Forellen gilt 4 Stk. / Woche(Mo-So)
Für die Schonzeiten gilt das hessische Fischereigesetz.
10. Fangstatistik
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gewässer ist jedes Mitglied verpflichtet eine Liste über
alle gefangenen Fische zu führen. Die Liste ist nach jedem Fang sofort entsprechend zu ergänzen. Nach Ablauf
eines Jahres ist sie an den Verein zurückzugeben. Auch wenn nichts gefangen oder der Fischfang nicht ausgeübt
wurde ist sie mit einem entsprechenden Vermerk zurückzugeben. Ein neuer Erlaubnisschein wird erst dann
ausgestellt, wenn die Liste aus dem Vorjahr vorliegt.
11. Arbeitsdienst
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich zur Instandhaltung der Gewässer, der Stege und sonstiger Anlagen einen
Arbeitsdienst zu leisten. Für Mitglieder bis 65 Jahre gelten 10 Std/Jahr, ab 65 Jahre 5 Std/Jahr
Hiervon sind befreit: Passive, schwer Körperbehinderte, Frauen, Jugendliche unter 14 Jahren, Mitglieder über 70
Jahre. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über weitere Befreiungen vom Arbeitsdienst.
Wer den Arbeitsdienst nicht ableistet, ist zur Zahlung eines jeweils festzusetzenden Ablösungsbetrages
heranzuziehen. Dieser Ablösungsbetrag ist Anteil des Mitgliederbeitrages.
12. Verbote
Das Benutzen von Legeschnüren (Aalschnüren), Stellgarnen, Reusen, Treibangeln, Netzen, Schleppangeln vom
Boot aus und Hecht-Schnüren jeglicher Art ist verboten.
Verboten ist auch das Anködern von Edelfischen aus Vereinsgewässern.
An Tagen von Vereinsveranstaltungen (Anangeln, Abangeln und anderen durch Beschluss festgelegten Tagen)
sind alle Vereinsgewässer ganztägig gesperrt. Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen.
Wer gegen diese Gewässerordnung verstößt, ihr vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen der Vereinssatzung zur Rechenschaft gezogen.